BAFA-Förderung für Unternehmensberatung bis 2028 verlängert: Alle Änderungen ab 2027

Von Stefan Nabel · Stand: 29. Oktober 2026

Die Förderrichtlinie „Förderung von Unternehmensberatungen für KMU“ ist verlängert. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die zweite Änderung der Richtlinie am 15. Oktober 2026 unterzeichnet, veröffentlicht wurde sie im Bundesanzeiger am 28. Oktober 2026 (BAnz AT 28.10.2026 B3). Die geänderte Fassung gilt für alle Anträge ab dem 1. Januar 2027 und längstens für Verwendungsnachweise, die bis zum 31. Dezember 2028 eingereicht werden.

Die Fördersätze bleiben, wie sie sind: 80 Prozent in den neuen Bundesländern, 50 Prozent in den alten, jeweils auf höchstens 3.500 Euro Beratungskosten. Neu ist vor allem weniger Aufwand im Verwendungsnachweis. Das Pflichtgespräch beim Regionalpartner für junge Unternehmen fällt weg, die KMU-, De-minimis- und Charta-Erklärungen stecken im Verwendungsnachweisformular, und eine Umsatzanzeige aus dem Onlinebanking reicht als Zahlungsnachweis. Dazu kommt eine neue Pflicht: Antragstellende Unternehmen müssen sich ab Januar 2027 über ELSTER oder BundID anmelden.

Was die Verlängerung der BAFA-Richtlinie bedeutet

Bisher galt die Richtlinie vom 14. Dezember 2022 (geändert am 12. Dezember 2024) längstens für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2026 gestellt werden. Diese Grenze ist ersetzt. Nummer 8 der Richtlinie lautet jetzt: Die Förderrichtlinie gilt längstens für Verwendungsnachweise, die bis zum 31. Dezember 2028 eingereicht werden.

Damit können Unternehmen auch 2027 und 2028 geförderte Beratungen beantragen. Für Beraterinnen und Berater heißt das: Die Förderung bleibt mindestens zwei weitere Jahre das stärkste Argument im Erstgespräch, und die BAFA-Listung behält ihren Wert.

Achtung beim Endtermin

Weil jetzt der Verwendungsnachweis bis 31.12.2028 eingereicht sein muss und nicht mehr der Antrag, wird die sechsmonatige Vorlagefrist gegen Ende kürzer. Wer am 30. Dezember 2028 einen Antrag stellt, hätte nur noch bis zum 31. Dezember 2028 Zeit. Beratungen ab Mitte 2028 sollten deshalb so geplant werden, dass Bericht, Rechnung und Zahlung rechtzeitig vor Jahresende vorliegen.

Was bei der BAFA-Förderung gleich bleibt

  • Bemessungsgrundlage: höchstens 3.500 Euro Beratungskosten je Beratung.
  • 80 Prozent Zuschuss in den neuen Bundesländern einschließlich der Regionen Lüneburg und Trier, ohne Berlin und die Region Leipzig. Das sind bis zu 2.800 Euro.
  • 50 Prozent Zuschuss in den alten Bundesländern einschließlich Berlin und der Region Leipzig. Das sind bis zu 1.750 Euro.
  • Höchstens zwei geförderte Beratungen pro Jahr und fünf während der Geltungsdauer. Das Kontingent wurde nicht erhöht, der Verlängerungszeitraum zählt mit.
  • Antrag vor Beratungsbeginn, Beginn erst nach dem Informationsschreiben der Leitstelle. Schon der Abschluss des Beratungsvertrags gilt als Beginn.
  • Sechs Monate nach dem Informationsschreiben müssen Bericht, Rechnung und Zahlungsnachweis bei der Leitstelle sein.

Die Änderungen der BAFA-Richtlinie ab 1. Januar 2027 im Einzelnen

Alle folgenden Punkte gelten für Anträge, die ab dem 1. Januar 2027 gestellt werden. Die Nummern beziehen sich auf die Richtlinie.

  1. Kein Regionalpartnergespräch mehr (Nr. 7.1 und 7.2.3). Bisher mussten Unternehmen im ersten Jahr nach der Gründung vor dem Antrag ein kostenloses Informationsgespräch mit einem regionalen Ansprechpartner führen und dessen Bestätigungsschreiben mit dem Verwendungsnachweis einreichen. Beides entfällt. Für ältere Unternehmen war das Gespräch nie Pflicht, für sie ändert sich hier nichts.
  2. Erklärungen im Verwendungsnachweisformular (Nr. 7.2.3). Die EU-KMU-Erklärung, die De-minimis-Erklärung und die Erklärung zur Kenntnisnahme des Merkblatts zur Achtung der Charta der Grundrechte der EU sind jetzt Teil des Formulars. Die bisherigen Einzelformulare entfallen. Unterschrieben werden nur noch das Verwendungsnachweisformular vom Unternehmen und der Beratungsbericht von Unternehmen und Berater.
  3. Zahlungsnachweis statt Kontoauszug (Nr. 5.2 und 7.2.3). Anerkannt wird auch eine im Onlinebanking erzeugte Umsatzanzeige, wenn Zahlungsempfänger, Rechnungsdaten und Wertstellungsdatum darauf stehen. Kontoauszug und Bankbestätigung gehen weiterhin. Die Prüfberechtigten können den banküblichen Kontoauszug nachfordern. Wird er dann nicht vorgelegt, ist das ein Ablehnungsgrund.
  4. Umsatzsteuer (Nr. 5.2). Ist das Unternehmen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, sind die Bruttokosten förderfähig, sonst nur die Nettokosten. Laut BAFA war das schon Verwaltungspraxis, jetzt steht es in der Richtlinie.
  5. 40 Stunden statt fünf Tage (Nr. 2.1). Die Höchstdauer der Beratung wird in Stunden angegeben. Neu steht ausdrücklich drin, dass die Beratungszeit nicht zusammenhängend erbracht werden muss. Berichterstellung und Reisezeiten liegen außerhalb dieses Rahmens.
  6. Mitwirkung und Daten (Nr. 6.2). Klargestellt wird unter anderem, dass Unternehmen auch dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der EU Auskunft geben und Einsicht gewähren müssen, und wofür die Antragsdaten ausgewertet werden dürfen.

Neu für Antragsteller: ELSTER oder BundID

Mit der Verlängerung führt das BAFA ab Januar 2027 eine verpflichtende digitale Authentifizierung ein. Alle antragstellenden Unternehmen müssen sich über ELSTER oder die BundID anmelden. Die Pflicht betrifft die Unternehmen, nicht die Beraterinnen und Berater. Die genauen Abläufe hat das BAFA gesondert angekündigt. Offen ist bisher auch, wie das bei Anträgen funktioniert, die ein Berater mit Vollmacht stellt.

Praktisch lohnt es sich, Kunden mit Beratungsplänen für 2027 schon jetzt zu fragen, ob es einen ELSTER-Zugang für das Unternehmen gibt. Häufig hat die Steuerberatung einen Überblick, welche Zugänge bestehen.

BAFA-Anträge 2026 und 2027: welche Regeln gelten

Maßgeblich ist das Datum des Antrags, nicht das der Beratung oder des Verwendungsnachweises. Die geänderte Richtlinie tritt am 1. Januar 2027 in Kraft und gilt für alle ab dann beantragten Zuwendungen.

  • Antrag bis 31.12.2026: bisherige Fassung. Für Unternehmen im ersten Jahr nach der Gründung bleibt es beim Regionalpartnergespräch und Bestätigungsschreiben, die Einzelformulare im Verwendungsnachweis werden weiter so verlangt, wie es das Informationsschreiben vorgibt.
  • Antrag ab 01.01.2027: neue Fassung mit den oben genannten Erleichterungen und der Anmeldung über ELSTER oder BundID.
  • In beiden Fällen gilt die Frist aus dem Informationsschreiben. Sie ist für den Verwendungsnachweis entscheidend.

Tipp für den Jahreswechsel

Wer im Dezember 2026 noch einen Antrag stellt, sollte im Kundengespräch klar sagen, nach welcher Fassung abgerechnet wird. Eine Gründerin, deren Antrag am 20.12.2026 eingeht, braucht weiterhin das Gespräch mit dem Regionalpartner.

Was die Verlängerung für den BAFA-Beratungsbericht bedeutet

An den Inhalten des Beratungsberichts ändert die Richtlinie nichts. Das BAFA hat aber das Merkblatt „Beratungsinhalte und Beratungsbericht sowie bereichsübergreifende Grundsätze des ESF Plus“ inhaltlich angepasst, ebenso die Merkblätter „Antragsberechtigte KMU“ und „Zuschuss, Zahlung und Nachweis“. In allen Merkblättern sind die Logos neu. Wer Merkblätter an Kunden weitergibt, sollte alle Vorlagen austauschen. Die Leitstellen bieten zu den Änderungen Informationsveranstaltungen an.

Der Bericht bleibt das Dokument, an dem die meisten Verwendungsnachweise scheitern. Ausgangslage, Analyse, konkrete Handlungsempfehlungen und Umsetzungsplan müssen stimmen, und die bereichsübergreifenden ESF-Plus-Grundsätze gehören hinein. BaBe8 erstellt den Bericht entlang dieser Anforderungen und wird zum 1. Januar 2027 an die neue Fassung angepasst.

Checkliste: BAFA-Berater zum Jahreswechsel

  1. Kunden mit Plänen für 2027 auf ELSTER oder BundID ansprechen.
  2. Laufende Anträge aus 2026 nach alter Fassung zu Ende führen, bei Gründungen im ersten Jahr an das Bestätigungsschreiben des Regionalpartners denken.
  3. Kunden sagen, dass ab 2027 eine Umsatzanzeige als Zahlungsnachweis reicht, der Kontoauszug aber aufbewahrt werden muss.
  4. Merkblätter und eigene Unterlagen auf die neuen Fassungen umstellen.
  5. Beratungen in der zweiten Jahreshälfte 2028 mit Puffer bis zum 31.12.2028 planen.

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Häufige Fragen

Wird die BAFA-Förderung für Unternehmensberatung verlängert?+

Ja. Die Richtlinie gilt nach der Änderung vom 15. Oktober 2026 (BAnz AT 28.10.2026 B3) längstens für Verwendungsnachweise, die bis zum 31. Dezember 2028 eingereicht werden. Anträge sind also auch 2027 und 2028 möglich.

Ändern sich die Fördersätze ab 2027?+

Nein. Es bleibt bei 80 Prozent in den neuen und 50 Prozent in den alten Bundesländern, jeweils auf höchstens 3.500 Euro Beratungskosten.

Ab wann gelten die neuen Regeln?+

Für alle Anträge, die ab dem 1. Januar 2027 gestellt werden. Anträge bis zum 31. Dezember 2026 laufen nach der bisherigen Fassung.

Muss ich als Berater künftig ELSTER nutzen?+

Die Pflicht zur Anmeldung über ELSTER oder BundID gilt laut BAFA für die antragstellenden Unternehmen. Wie das bei Anträgen mit Vollmacht abläuft, will das BAFA gesondert mitteilen.

Reicht ab 2027 ein Screenshot aus dem Onlinebanking als Zahlungsnachweis?+

Anerkannt wird eine im Onlinebanking erzeugte Umsatzanzeige, wenn Zahlungsempfänger, Rechnungsdaten und Wertstellungsdatum zu sehen sind. Bei einer Prüfung kann der Kontoauszug nachgefordert werden, deshalb sollte er aufbewahrt werden.

Gibt es ab 2027 mehr als fünf geförderte Beratungen pro Unternehmen?+

Nein. Das Kontingent bleibt bei zwei pro Jahr und fünf während der Geltungsdauer. Der Verlängerungszeitraum zählt zur Geltungsdauer dazu.

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Stefan Nabel

Stefan Nabel

BAFA-registrierter Unternehmensberater (BAFA-ID 220092), Inhaber der Innowist Beratung und Gründer von BaBe8.

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